Gesundheitsschutz

  • Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetztes sind wir als Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Die Gefährdungen können physikalischer, chemischer, biologischer oder auch psychischer Natur sein. Mit einbezogen werden sollte bei der Bewertung der Arbeitsplätze auch die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsplätze der Mitarbeitenden.

    Sollten sich aus der Gefährdungsbeurteilung bestimmte Gefährdungen für unsere Beschäftigten ergeben, sind wir laut Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) dazu verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme, die technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen ergänzen soll. Durch die neben der Anamnese und Untersuchung durchgeführte individuelle Beratung, können die Vorsorgen eine Früherkennung und Verhinderung von Berufskrankheiten fördern.

    Unser betriebsärztlicher Dienst unterstützt uns dabei. Vorgesetzte und Mitarbeitende können anhand der Checkliste Abfrage zur Abklärung der Notwendigkeit von arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Eignungsuntersuchungen für jeden Arbeitsplatz prüfen lassen, ob eine Vorsorgeuntersuchung notwendig ist.

    Für Rückfragen steht Ihnen unser betriebsärztlicher Dienst gern zur Verfügung.

  • Zum Angebot des Arbeitsmedizinischen Dienstes gehören u.a. folgende Dienstleistungen:

    • Bildschirmarbeitsplatz und Ergonomieberatung
    • Umgang mit krebserregenden Stoffen
    • Tragen von schwerem Atemschutz
    • Fahr- und Steuertätigkeiten
    • Impfungen nach Biostoffverordnung – Hepatitis A und B
    • Mutterschutz
    • Reiseberatung
    • Internationale Gutachten über Arbeitsfähigkeit / Eignung
    • Grippeschutzimpfungen

     

  • Im Mutterschutzgesetz ist festgelegt, dass spätestens nach Bekanntwerden einer Schwangerschaft eine Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz der Schwangeren erstellt werden muss. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf unseren Seiten zum Mutterschutz.

  • Der Gebrauch von Suchtmitteln (z. B. Alkohol, Medikamenten, Nikotin und Drogen) ist in unserer Gesellschaft alltäglich und kann positive als auch negative Wirkungen haben, aber auch zu Missbrauch und Sucht führen. Die Abhängigkeit von Suchtmitteln ist rechtlich als eine Krankheit anerkannt. Danach richten sich alle betrieblichen Maßnahmen zur Suchtmittelproblematik aus. Maßnahmen der innerbetrieblichen Vorbeugung gegen die Suchtgefahren und der Hilfe bei Suchtgefährdung und Suchtkrankheit haben Vorrang gegenüber disziplinarischen Maßnahmen.

    Aus diesem Grund wurde für die TU Clausthal eine Dienstvereinbarung über betriebliche Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe erstellt, welche die innerbetrieblichen Maß­nahmen zur Vorbeugung gegen die Suchtgefahren und den innerbetrieblichen Umgang mit Problemen und Konflikten, die aus dem Gebrauch von Suchtmitteln entstehen, regelt.

     

    Anlauf- und Beratungsstellen für Betroffene in der Region:

    Psychosoziale Beratungsstelle des Studentenwerks Clausthal

    DROBS - Jugend- und Drogenberatung Goslar

     

    Ansprechpartner:innen:

    Betroffene Arbeitnehmer:innen können sich vertrauensvoll an unsere Betriebsmedizin und/oder unseren Personalrat wenden.

     

    Weitere nützliche Links:

    Problem Alkohol ? - Ein Selbsttest in 10 Bildern

    Alkohol und Arbeit – zwei, die nicht zusammenpassen

    Medikamentensucht - Risiko und Prävention?