FAQ

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

um Sie bei der Meldung über die Erfüllung der Handlungspflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz (Anlage 1 zur Dienstvereinbarung über die Zuständigkeiten im Arbeitsschutz) zu unterstützen, haben wir nachfolgende FAQs zur Checkliste für Sie zusammengestellt. Die ausgefüllte Checkliste ist bis zum 15. März jeden Jahres an Herrn Gloyer zu senden.

Als Vorgesetze sind Sie verpflichtet, die Aufgabenerfüllung zu kontrollieren. Im Rahmen Ihrer jährlichen Berichtspflicht und mit Unterschrift zum Delegationsschreiben bestätigten Sie die Richtigkeit der Aufgabenerfüllung. Sie haben nach IV. der Dienstanweisung die Möglichkeit, die Ihnen obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise auf einen oder mehrere hauptberufliche Mitarbeitende zu übertragen. Bitte beachten Sie:  Es können ausschließlich Aufgaben, nicht aber die Verantwortung delegiert werden.

Melden Sie sich gern, wenn es Fragen gibt Herr Gloyer und Herr Knoke unterstützen Sie gern!

  • Anmerkung: Diese Aufgaben können Sie als Vorgesetzte:r an Ihre:n Stellvertreter:in delegieren. Bei Fragen können Sie sich außerdem gern an unsere Ansprechpartner:innen für Arbeitssicherheit wenden.

    • Die Überwachung erfolgt durch Überprüfung, Kontrolle, Betreuung.
    • Es sind Gefährdungsbeurteilungen sind anzufertigen, zu dokumentieren und in gewissen Abständen anzupassen bzw. zu aktualisieren.
    • Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilungen sind  Betriebsanweisungen  zu erstellen und ggf. zu aktualisieren.
    • Mitarbeiter:innen sind außerdem regelmäßig (einmal jährlich, minderjährige Auszubildende halbjährlich) zu unterweisen: Die Unterweisungen müssen in Form von Unterweisungsnachweisen dokumentiert werden. Das bedeutet, dass der:die Mitarbeiter:in den Unterweisungsnachweis unterschreibt und der:die Vorgesetzte den Nachweis hat, unterwiesen zu haben.
    • Zudem ist sicherzustellen, dass Beauftragte und Helfer:innen weitergebildet, betreut und unterstützt werden, sodass sie die an sie gestellten Aufgaben erfüllen können.
    • Bitte beachten Sie auch, dass regelmäßige Begehungen durchzuführen sind.

     

  • Anmerkung: Diese Aufgabe können Sie als Vorgesetzte:r an Ihre untergeordnete Führungsebene deleglieren (z.B. Abteilungsleiter:in, Laborleiter:in, Mitarbeitende mit Personalverantwortung). Darüber stehen Ihnen unsere Ansprechpartner:innen für Arbeitssicherheit bei der arbeitsmedizinischen Beratung gern zur Verfügung.

    Grundsätzlich sollen Mitarbeiter:innen vor Antritt ihrer Tätigkeit dahingehend untersucht werden, ob sie den Anforderungen der an sie gestellten Aufgaben gesundheitlich geeignet sind.

    Regeluntersuchungen sind Vorsorgeuntersuchungen. Sie gliedern sich in Wunschvorsorgeuntersuchung, Angebotsvorsorgeuntersuchung und Pflichtvorsorgeuntersuchung.

    Hinweise zur Untersuchung können zum Beispiel sein:

    • häufigere Fehlzeiten in Form von Krankmeldungen
    • Beschwerden der Mitarbeitenden hinsichtlich physischer und psychischer Überlastung

     

    Aus der Gefährdungsbeurteilung geht hervor, welche Vorsorgeuntersuchung angeraten oder verpflichtend ist.

    • Der Vorgesetzte kann dem:der Mitarbeiter:in gemäß der ArbMedVV eine Angebotsvorsorgeuntersuchung anbieten. Der:die Mitarbeiter:in ist allerdings nicht verpflichtet, die Untersuchung wahrzunehmen.
    • Anders ist es bei der Pflichtvorsorgeuntersuchung: Hier hat der:die Mitarbeiter:in der Aufforderung der/des Vorgesetzten nachzukommen. Bei Nichtbefolgung kann dies für den:die Mitarbeiter:in arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
    • Bei der Wunschvorsorge äußert der:die Mitarbeiter:in, dass sie:er den ärztlichen Betriebsdienst aufsuchen möchte. Dem Wunsch der/des Mitarbeiters:Mitarbeiterin hat der:die Vorgesetzte nachzukommen.

     

    Aus der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) geht hervor, welche Angebotsvorsorgeuntersuchungen und welche Pflichtvorsorgeuntersuchen durchzuführen sind.

  • Anmerkung: Diese Aufgaben können Sie als Vorgesetzte:r an Ihre Mitarbeitenden mit Personalverantwortung delegieren, die ebenfalls Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte und den Personalrat zur Beratung und Unterstützung hinzuziehen können.

    Es empfiehlt sich die Sicherheitsfachkraft, den Betriebsarzt und den Personalrat immer dann mit einzubinden, wenn es um Fragen der Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz geht und der:die Vorgesetzte hier Beratungs- und Unterstützungsbedarf sieht (z.B. neue Maschinen, Anlagen, Arbeitsstoffe).

    Wenden Sie sich hierzu gern an die entsprechenden Kolleg:innen.

    Weiterführende Hinweise zur Einbindung von Sicherheitsfachkräften / Betriebsärzten finden sie im Arbeitssicherheitsgesetz.

    Sicherheitsfachkräfte: https://www.gesetze-im-internet.de/asig/__6.html

    Betriebsärzte: https://www.gesetze-im-internet.de/asig/__3.html

    Personalrat: https://www.bund-verlag.de/personalrat/arbeitsschutz/basiswissen/rolle-pr-arbeitsschutz

     

  • Anmerkung:Diese Aufgabe können Sie als Vorgesetzte:r an Ihre:n Stellvertreter:in delegieren.Abteilungsleiter:innen, Meister:innen, Laborleiter und Mitarbeiternde mit Personalverantwortung können diese Aufgabe nur übertragen werden, wenn die beauftragte Person über die gleichen fachlichen Qualifikationen wie Sie selbst verfügt. Diese Regelung ist mit dem:r Leiter:in der Einrichtung abzustimmen und genehmigen zu lassen.

    Bei Fragen stehen Ihnen natürlich gerne auch unsere Ansprechpartner:innen für Arbeitssicherheit zur Verfügung.

    Nachfolgende Fragen könnten im Mitarbeitergespräch erörtert werden:

    • Gibt es von Mitarbeiter:innen Verbesserungsvorschläge?
    • Gab es Beinaheunfälle?
    • Gab es Unfälle?
    • Wird regelmäßig unterwiesen?
    • Gibt es Hinweise die den Gesundheitsschutz oder den Arbeitsschutz beeinträchtigen? (z.B. Überlastungen, Arbeitszeit, Probleme mit Vorgesetzten oder Mitarbeiter:innen, persönliche Schutzausrüstung, Missstände allgemein)
    • Was wirkt sich positiv oder negativ auf die Arbeit aus?
    • Gibt es Optimierungspotential?
    • Reichen die vorhandenen Arbeitsmittel aus, oder sollte etwas verbessert, ergänzt oder neu beschafft werden?
    • Werden alle Vorschriften zur Arbeitssicherheit eingehalten, wurden alle notwendigen Maßnahmen getroffen?
  • Anmerkung: Diese Aufgabe können Sie als Vorgesetzte:r an Ihre untergeordnete Führungsebene delegieren (z.B. Mitarbeitende mit Personalverantwortung, Abteilugsleiter:innen, Meister:innen, Laborleiter:innen). Unsere Ansprechpartner:innen für Arbeitssicherheit unterstützen Sie zudem gerne bei den Unterweisungen.

    Es wird empfohlen, die allgemeine jährliche Sicherheitsunterweisung als Grundlage anzusehen. Informationen zur Unterweisung finden Sie hier im Menüpunkt "Unterweisung der Versicherten".

    Zudem sollte eine Begehung der Arbeitsstätte mit Vorstellung der Mitarbeiter:innen erfolgen.

    Sie können sich auf der Seite Aufgaben und Pflichten unter dem Menüpunkt "Unterweisung der Versicherten" über Schulungsinhalte informieren. Dort finden Sie auch Schulungsvorlagen sowie Vorlagen für den Unterweisungsnachweis.

  • Anmerkung: Diese Aufgabe können Sie als Vorgesetzte an Ihre untergeordnete Führungsebene übertragen (z.B. Mitarbeitende mit Personalverantwortung, Abteilungsleiter:innen, Laborleiter:innen, Meister:innen). Unsere Ansprechpartner:innen für Arbeitssicherheit unterstützen sie gern bei den Gefährdungsbeurteilungen. Sicherheitsfachkräfte und Betriebsarzt können außerdem beratend und unterstützend hinzugezogen werden.

    Da die Gefährdungsbeurteilung an keine Form gebunden ist, können Vorlagen genutzt werden, die z.B. von den verschiedenen Unfallversicherungsträgern auf deren Homepages angeboten werden.

    Nähere Informationen zu den Gefährdungsbeurteilungen sowie Vorlagen für die Erstellung finden Sie hier.

    Der Grundsatz besteht darin, dass Gefährdungen ermittelt, die Wahrscheinlichkeit des Wirksamwerdens und die mögliche Schadensschwere bewertet (Risikobewertung), Maßnahmen nach dem TOP Prinzip ergriffen und die Maßnahmen auf ihre Wirkung überprüft werden. Dazu ist zu ermitteln, welche psychischen Einflüsse am Arbeitsplatz auf die Mitarbeitenden bei ihren Tätigkeiten einwirken. Auch hier stellen die Unfallversicherungsträger verschiedene Möglichkeiten der Ermittlung und Bewertung zur Verfügung.

  • Die Überprüfung erfolgt grundsätzlich alle zwei Jahre durch das Dezernat 4. Hierzu wenden Sie sich bitte an den Leiter der zentralen Elektrowerkstatt im Dezernat 4.

    In Instituten mit Elektrofachkräften erfolgt die Überprüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel in Eigenverantwortung. Hierzu können die jeweiligen Elektrofachkräfte, in Absprache mit dem:der Leiter:in der Einrichtung, auch eine externe Firma beauftragen. Die Kosten müssen dann von der Einrichtung selbst getragen werden.

  • Anmerkung: Unterstützend stehen Ihnen der Leiter des Dezernats 4 - Technische Verwaltung gern zur Verfügung.

    Die Überprüfung der Rauchabzüge erfolgt durch die Wartungsfirma, die ein anlagenbezogenes Wartung/-Serviceprotokoll erstellt.

    Für Brandmeldeanlagen führt die Wartungsfirma anlagenspezifisch Wartungskarteien, in der jeder ausgelöste Melder aufgeführt ist, sowie Anlagendaten, wie Akkuspannung notiert werden.

    Manche Brandschutztüren können mangels Unterlagen nicht regelkonform geprüft werden, da der korrekte Einbau nicht dokumentiert ist (Wandqualität, Befestigung). Weiterhin fehlt uns dazu die Konformitätserklärung. Bitte halten Sie in diesem Fall Rücksprache mit unserem externen Brandschutzbeauftragten.

    Türen mit Feststelltechnik werden turnusmäßig ausgelöst und auf sicheres Schließen geprüft. Dabei sei erwähnt, dass das Thema „Rauchdicht“ nichts nützt, wenn Öffnungen/Durchführungen in der Nähe der Türen nicht fachgerecht verschlossen sind (sei es durch falsch eingebaute Brandschutzklappen oder andere Einbauten).

    Ähnlich wird bei Sicherheitsbeleuchtung und Lüftungstechnik (Brandschutzklappen) wie auch Blitzschutzanlagen geprüft.

  • Anmerkung: Auf die Einhaltung der aufgeführten Beispiele hat jede:r Mitarbeitende zu achten. Bei Fragen stehen Ihnen darüber hinaus gern auch unsere Ansprechpartner:innen für Arbeitssicherheit zur Verfügung.

    Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

    • Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten
    • Flucht- und Rettungswege dürfen nicht zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen bzw. Materialien benutzt werden
    • Zutrittsbeschränkungen sind einzuhalten
    • Die Nutzung von Schutzvorrichtungen sind zu beachten
    • Ggf. festgestellte Mängel sind zu beheben und falls dies nicht möglich ist, an den Vorgesetzten zu melden
    • Feuerlösch -und Brandmeldeeinrichtungen dürfen nicht verstellt werden
    • Das Rauchverbot ist in allen Gebäuden und Räumen der TU Clausthal einzuhalten
    • Elektrische Geräte und Anlagen sind entsprechend den Betriebsanweisungen zu betreiben
    • Bei Nichtnutzung von Räumen sind geöffnete Fenster zu schließen, Heizkörper auf ein erforderliches Maß herunterzustellen und das Licht auszuschalten
  • Anmerkung: Wenden Sie sich hierzu gern an die jeweiligen Brandschutzhelfer:innen, die die Alarmpläne auf den aktuellen Stand halten. Für Rückfragen steht Ihnen oder den Brandschutzhelfer:innen auch gern unsere Ansprechpartner:innen für Arbeitssicherheit zur Verfügung.

    Hier finden Sie eine Vorlage des Alarmplans.

    Der in der Anlage befindliche Alarmplan dient als Vorlage. Er ist ggf. entsprechend der Art der Arbeitsstätten, der Nutzung und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten für die einzelnen Bereiche anzupassen und in den Bereichen gut sichtbar auszuhängen. Alarmpläne sind bei wechselnden Zuständigkeiten oder Änderung der Nutzung, mindestens jedoch einmal jährlich, auf die Gültigkeit ihrer Inhalte hin zu prüfen.

    Weitere Informationen zum Brandschutz finden Sie außerdem hier.

  • Anmerkung: Hierbei unterstützen Sie gerne die:der Brandschutzbeauftragte:r, die Brandschutzhelfer:innen sowie unsere Ansprechpartner:innen für Arbeitssicherheit

    Aus der ASR 2.2 geht hervor, wie die Berechnung erfolgt. Es werden mehrere Beispiele im Anhang gezeigt.

    Die Berechnung nach Art und Anzahl der Feuerlöscher ist zu dokumentieren. Im Falle, dass eine Berechnung andere Ergebnisse als das „Ist“ aufzeigt, können diese mit der:dem jeweiligen Brandschutzbeauftragten abgeklärt und im Bedarfsfall zusätzliche Feuerlöscher einbezogen werden. Eventuell ist eine Änderung im Flucht und Rettungsplan vorzunehmen.

  • Anmerkung: Diese Aufgabe können Sie als Vorgesetzte:r gern an einen geeigneten Mitarbeitenden mit Unterstützung durch den:die Brandschutzbeauftragte:n, den:die Brandschutzhelfer:in und der:die Evakuierungshelfer:in delegieren. Außerdem unterstützt Sie/Ihre Mitarbeitenden hierbei gerne auch unsere Ansprechpartner:innen für Arbeitssicherheit.

    Nutzen Sie hierfür gern die Beobachterprotokolle und Checklisten, mit deren Hilfe eine Evakuierungsübung vorbereitet und durchgeführt werden kann. Diese finden Sie hier und hier.

    Darüber hinaus werden Schulungen der Brandsschutzhelfer:innen und Evakuierungshelfer:innen angeboten.

  • Anmerkung: Diese Aufgaben können Sie als Vorgesetzte:r an Ihre untergeordnete Führungsebene delegieren (z.B. Mitarbeitende mit Personalverantwortung, Abteilungsleiter:innen, Meister:innen, Laborleiter:innen). Wenden Sie/Ihre Mitarbeitende sich gerne auch an unsere Ansprechpartner:innen für Arbeitssicherheit sowie an unsere Betriebsärztin Frau Neimann bzw. unseren Betriebsarzt Herrn Mousavi.

     

    Als Ansprechpartner:innen stehen Ihnen/Ihren Mitarbeitenden außerdem zur Verfügung:

    • Bereich Chemie: Herrn Knoke
    • Bereich Werkstätten und Büroarbeitsplätze: Sicherheitsfachkräfte

     

    Vor dem Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung muss der:die Vorgesetzte prüfen, ob Gefährdungen durch technische oder organisatorische Maßnahmen (TOP Prinzip) vermieden werden können.

    Ist dies z. B. aufgrund des Arbeitsverfahrens oder der eingesetzten Maschinen nicht möglich oder bleibt eine restliche Gefährdung, muss eine persönliche Schutzausrüstung ausgewählt werden. Die persönliche Schutzausrüstung ist auf die Gefährdung am Arbeitsplatz abzustimmen.

    • Anmerkung: Diese Aufgabe können Sie als Vorgesetzte:r an Ihre untergeordnete Führungsebene delegieren (z.B. Mitarbeitende mit Personalverantwortung, Abteilungsleiter:innen, Meister:innen, Laborleiter:innen). Auch unsere Ansprechpartner:innen für Arbeitssicherheit stehen Ihnen, neben den Sicherheitsfachkräften und dem:der Betriebsarzt:ärztin, gern beratend zur Verfügung.

      Im Bereich des Arbeits– und Gesundheitsschutzes sollten Mitarbeiter:innen, Helfer:innen und Beauftragte regelmäßig weitergebildet werden. Schulungen sollten immer dann durchgeführt werden, wenn es die Arbeitsbedingungen und neue Erkenntnisse erforderlich machen. Zum Bespiel, wo erforderlich, Schulungen zum Umgang mit Kranen, Staplern, Gefahrstoffen, Schweißtätigkeiten.

      Auf der Seite Aufgaben und Pflichten unter dem Menüpunkt "Unterweisung der Versicherten" können Sie sich über die erforderlichen Schulungen informieren und erhalten Vorlagen und weitere Informationen.

    • Anmerkung: Diese Aufgaben können Sie als Vorgesetzte:r an geeignete Mitarbeitende bzw. an Ihre untergeordnete Führungsebene (z.B. Mitarbeitende mit Personalverantwortung, Abteilungsleiter:innen, Meister:innen, Laborleiter:innen) delegieren. Auch unsere Ansprechpartner:innen für Arbeitssicherheit stehen Ihnen beratend gern zur Verfügung.

      Entsprechend der Gefahrstoffverordnung sind die Leiter:innen der Einrichtung verpflichtet, ein Verzeichnis aller in ihrer Einrichtung vorkommenden Gefahrstoffe zu führen. Gefahrstoffverzeichnisse oder -kataster informieren auf einen Blick über alle Gefahrstoffe im Betrieb, ihre Mengen, Gefährdungsmerkmale und Anwendungen.

      Zunächst ist zu prüfen, ob die eingesetzten Gefahrstoffe durch weniger gefährliche Stoffe ausgetauscht werden können (Substitution). Ist dies nicht möglich, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.

      Wichtigste Grundlage für die Erstellung von Gefahrstoffverzeichnissen sind die von der Herstellerfirma mitgelieferten Sicherheitsdatenblätter, auf die im Gefahrstoffverzeichnis verwiesen werden muss.

      Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

      • Bezeichnung des Gefahrstoffs
      • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften
      • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen
      • Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können

       

      Ein Beispiel für ein Gefahrstoffverzeichnis finden Sie hier.

    • Anmerkung: Diese Aufgaben können Sie als Vorgesetzte:r an ihre untergeordnete Führungsebene übertragen (z.B. Mitarbeitende mit Personalverantwortung, Abteilungsleiter:innen, Meister:innen, Laborleiter:innen). Unterstützend stehen Ihnen/Ihren Kolleg:innen hierbei gern auch unsere Ansprechpartner:innen für Arbeitssicherheit zur Verfügung.

      Nähere Informationen zur Erstellung der Betriebsanweisungen finden Sie hier.

    • Anmerkung: Diese Aufgabe können Sie als Vorgesetzte:r gern an geeignete Mitarbeitende übertragen. Bei Fragen wenden Sie sich gern an unsere Ansprechpartner:innen für Arbeitssicherheit.

      a) Ersthelfer:innen

      Der:die Vorgesetzte hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer:innen mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

      1. bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten pro Organisationseinheit ein Ersthelfer
      2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
          aa) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % (sie ist separat zu betrachten),
          bb) in sonstigen Betrieben 10 %,
          cc) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
          dd) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

      b) Brandschutzhelfer:innen

      Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" (Punkt 7.3 Abs. 2 u. 3) gibt vor:

      "(2) Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.

      (3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Urlaub und Krankheit, zu berücksichtigen."

       

      c) Gefahrstoffbeauftragte

      In arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ist die Funktion eines Gefahrstoffbeauftragten nicht definiert und somit besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Gefahrstoffbeauftragten zu bestellen. Gleichwohl bieten verschiedene Lehrgangsträger Schulungen für Gefahrstoffbeauftragte an. Hintergrund ist, dass Betriebe verschiedentlich dazu übergehen, spezielle Gefahrstoffbeauftragte zu benennen, die die Betriebsleitung in gefahrstoffrechtlichen Angelegenheiten beraten oder sogar Arbeitgeberpflichten übernehmen sollen.

      d) Strahlenschutzbeauftragte

      Strahlenschutzbeauftragte werden vom Strahlenschutzverantwortlichen schriftlich bestellt, um bestimmte Aufgaben und Pflichten im Strahlenschutz beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung wahrzunehmen, also insbesondere um den Umgang zu beaufsichtigen und zu leiten. Voraussetzung zur Bestellung ist die entsprechende Fachkunde im Strahlenschutz. Die Bestellung muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) werden die Stellung im Betrieb, die Pflichten und die Notwendigkeit der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten im Detail geregelt.

      Weitere Informationen finden Sie auch hier.

      e) Evakuierungshelfer:innen

      Im Arbeitsschutzgesetz wird in § 10 ArbSchG der Arbeitgeber verpflichtet, entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.

      Da es keine weiteren rechtlichen Vorgaben gibt, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung in jeder Einrichtung der TUC eigenverantwortlich festzulegen, wieviel Evakuierungshelfer:innen erforderlich sind und welche Ausbildung sie haben müssen. Die Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der Evakuierungshelfer:innen muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zur Beschäftigtenanzahl und zum betrieblichen Gefährdungspotential stehen.

      Prinzipiell spricht nichts dagegen, dass Brandschutzhelfer:innen auch Evakuierungshelfer:innen sind, sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass genügend Brandschutzhelfer:innen vorhanden sind und sie somit nicht in ihren eigentlichen Aufgaben eingeschränkt werden.

    • Anmerkung: Beratend stehen Ihnen hier gerne unsere Ansprechpartner:innen für Arbeitssicherheit zur Verfügung.

      Ersthelfer:innen:

      Dies ergibt sich aus § 26 DGUV Vorschrift 1:

      (2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind, oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.

      (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend. Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen.

      (4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere aufgrund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.

       

      Sicherheitsbeauftragte:

      Rechtsgrundlagen für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sind § 22 SGB VII und § 20 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention“ in Verbindung mit der DGUV Regel 100-001.

      Nach § 20 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 ist Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.

      In der DGUV Regel 100-001 heißt es dazu unter dem Punkt 4.2.6 erläuternd:

      "Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe im Betrieb nachhaltig wahrnehmen können, benötigen sie neben den regelmäßigen Informationen durch Betriebsleitung, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt im Allgemeinen eine Ausbildung und auch eine regelmäßige Weiterbildung, die von den Unfallversicherungsträgern angeboten wird. Der Sicherheitsbeauftragte kann ohne die Kenntnisse, die er dort erwirbt, seine Aufgabe nicht sachgerecht und vollständig erfüllen."

      Konkrete Weiterbildungsfristen werden in den v. g. Vorschriften und Regeln nicht festgelegt, jedoch gibt die DGUV Information 211-042 "Sicherheitsbeauftragte" in Kap. 2.5 einen groben Rahmen vor: "Je nach Umfang und Intensität der Ausbildung und in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential ist eine Auffrischung oder Ergänzung durch eine interne oder externe Fortbildung spätestens 3 bis 5 Jahre nach der Ausbildung zielführend.

      Hier finden Sie nähere Informationen zur letzten Schulung der Sicherheitsbeauftragten.

       

      Brandschutzhelfer:innen:

      Aus DGUV Information 205-023:

      Zur Auffrischung der Kenntnisse empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist in kürzeren Abständen eine Wiederholung der Ausbildung erforderlich, dies können z. B. sein:

      • eine Erfordernis aus der Gefährdungsbeurteilung, wie z. B. eine besondere Anforderung an die Wirksamkeit der Ausbildung und damit auch an eine Wiederholung zum Wissens-/Kenntnisstand des Brandschutzhelfers
      • neue Produktions- und Arbeitsverfahren mit veränderter Brandgefährdung, die Einfluss auf das Löschmittel bzw. die bereitgestellten Feuerlöscheinrichtungen und die Löschtaktik haben
      • Versetzung eines Brandschutzhelfers in Arbeits-/Betriebsbereiche, die ein vom bisherigen Bereich abweichendes Vorgehen bei der Erstbrandbekämpfung erfordern.

       

      Evakuierungshelfer:innen:

      Die Ausbildung zum Evakuierungshelfer:innen sollte sich min. alle drei Jahre wiederholen. So können die Helfer:innen leichter auf veränderte Gegebenheiten im Unternehmen reagieren, die möglicherweise die Evakuierung beeinflussen. Außerdem frischen die Teilnehmer:innen ihre Kompetenzen durch regelmäßige Schulungen wieder auf.

    • Anmerkung: Diese Aufgaben können Sie als Vorgesetzte:r an Ihre:n Stellvertreter:in übertragen. Gerne unterstützen Sie unsere Ansprechpartner:innen für Arbeitssicherheit.

      Es ist den Einrichtungen selbst überlassen, in welcher zeitlichen Abfolge sie die Überprüfung durchführen. Bei Mängeln die nicht sofort beseitigt werden können, muss der Verantwortliche darüber in Kenntnis gesetzt werden. Es empfiehlt sich, dass der:die jeweilige Leiter:in der Einrichtung festlegt, in welchem Zeitrahmen die regelmäßige Prüfung durch den:die Brandschutzhelfer:in durchzuführen ist (z.B. alle vier Wochen).

      Die Meldung über nicht selbst zu behebende Mängel, muss an den:die Vorgesetzten erfolgen, weil er:sie weiß, an wen er sich wenden kann.

      Bitte beachten Sie, dass stets genügend Feuerlöschgeräte und sonstige Hilfseinrichtungen (z. B. Notduschen, Feuerlöschdecken) vorzuhalten sind und regelmäßig zu prüfen ist, dass sie sich in einem einwandfreien technischen Zustand befinden. Festgestellte Mängel an Feuerlösch- und sonstigen Hilfseinrichtungen sind unverzüglich dem hierfür Verantwortlichen zu melden und abzustellen. Gegebenenfalls sind die betroffenen Anlagen oder Räume stillzulegen und nicht weiter zu nutzen (vgl. auch Brandschutzordnung der TU Clausthal).

      Die Art und Anzahl der erforderlichen Feuerlöschgeräte geht aus der ASR 2.2 hervor.

    • Anmerkung: Diese Aufgaben können Sie als Vorgesetzte:r an Ihre untergeordnete Führungsebene delegieren (z.B. Mitarbeitende mit Personalverantwortung, Abteilungsleiter:innen, Meister:innen, Laborleiter:innen). Unsere Ansprechpartner:innen für Arbeitssicherheit unterstützen Sie zudem gern.

      Die Überprüfung und Dokumentation wird im Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.