Strahlenschutz

Ziel der nachstehenden Regelungen ist der Schutz von Mensch, Umwelt und Sachgütern vor ionisierender Strahlung. Maßgebliche Grundlagen sind

Der Präsident bestellt die Leiter:innen der Zentralen Einrichtungen und Institute jeweils zu Strahlenschutzbevollmächtigten, denen die nach den vorgenannten gesetzlichen Regelungen obliegenden Aufgaben übertragen werden. Diese erfolgt jeweils schriftlich. Vor der Aufnahme von entsprechenden Arbeiten müssen Strahlenschutzbeauftragte bestellt werden, die über die notwendige Sachkunde verfügen. Ihnen obliegt die Einhaltung und Umsetzung der strahlenschutzrechtlichen Regelungen.

Die Aufnahme entsprechender Tätigkeiten, der Erwerb der notwendigen Sachkunde der Strahlenschutzbeauftragten, deren Bestellung und der Betrieb der Einrichtungen unterliegen weitgehenden behördlichen Kontrollen, insbesondere durch das Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig. Vor der Aufnahme entsprechender Tätigkeiten müssen sich die Strahlenschutzbeauftragten sachkundig machen und die notwendigen Auskünfte einholen. Diese erteilen Herr Knoke und Herr Gloyer.

  • Frau Thiemann aus Dezernat 4 gibt Ihnen gerne Auskünfte zu den Strahlenschutzbevollmächtigten an der TU Clausthal.

    Sie werden durch den Strahlenschutzverantwortlichen, den Präsidenten der TUC, bestellt. Den Strahlenschutzbevollmächtigten werden die Befugnisse, Aufgaben und Pflichten entsprechend ihrer Bestellung schriftlich übertragen. An der TUC werden i.d.R. die Direktor:innen der Institute zum:zur Strahlenschutzbevollmächtigten bestellt.

  • Frau Thiemann aus Dezernat 4 gibt Ihnen gerne Auskünfte zu den Strahlenschutzbeauftragten an der TU Clausthal.

    Aufgaben:

    • Er:sie hat dem:der Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel mitzuteilen und dafür zu sorgen, dass im Rahmen seines:ihres innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches die Strahlenschutzgrundsätze eingehalten werden.
    • Er:sie hat bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr unverzüglich zu treffen.

     

    Bestellung:

    • Die Bestellung erfolgt schriftlich durch die:den Strahlenschutzverantwortliche:n (§ 70 StrlSchG), mittels Fomular Bestellung zur/zum Strahlenschutzbeauftragten
    • Ihnen wird bei der Bestellung ein innerbetrieblicher Entscheidungsbereich übertragen, für den er:sie verantwortlich ist. Der Entscheidungsbereich und die Aufgaben sind schriftlich festzuhalten.

     

    Fachkunde:

    • Er:sie muss den Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde erbringen (§ 47 StrlSchV)
    • Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz ist mind. alle fünf Jahre zu aktualisieren (§ 48 StrlSchV)
    • Frau Thiemann aus Dezernat 4 gibt Ihnen gerne Auskünfte zu den Laserschutzbeauftragten an der TU Clausthal.

      Bestellung:

      • Laserschutzbeauftragte sind gemäß OStrV und gemäß § 6 DGUV Vorschrift 12 „Laserstrahlung“ beim Betrieb von Laseranlagen der Klassen 3R, 3B und 4 schriftlich zu bestellen.
      • Eine geeignete Person wird in der Regel durch die Leitung der Einrichtung, dem:der Fachgebiets- oder Abteilungsleiter:in ausgewählt und zur Bestellung vorgeschlagen. Hierzu verwenden Sie bitte das Formular Bestellung von Laserschutzbeauftragten und richten es an das Dezernat 4.
      • Die Bestellung zum:zur Laserschutzbeauftragten erfolgt schriftlich durch die Hochschulleitung unter Anhörung des Personalrates.

       

      Fachkunde:

      • Sie müssen die entsprechende Fachkunde gemäß § 5 OStrV erworben haben
      • die fachliche Qualifikation ist durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten

       

      Aufgaben:

      • Unterstützung der Einrichtung beim sicheren Betreiben von Laseranlagen. Insbesondere achten Sie auf die Einhaltung und Umsetzung der OStrV
      • Unterstüztung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen
      • Überwachung des den ordnungsgemäßen Betriebs der Laseranlage
      • Beratung der jeweiligen Einrichtung in Fragen des Laserschutzes bei der Beschaffung und Inbetriebnahme von Lasereinrichtungen und Festlegung der betrieblichen Schutzmaßnahmen
      • Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen
      • Mitwirkung bei der Unterweisung der Beschäftigten
      • Mitteilung / Information der Einrichtungsleitung bzw. des:der verantwortlichen Vorgesetzten über Mängel und Störungen an Lasereinrichtungen