Aufgaben und Pflichten

Arbeits- und Gesundheitsschutz ist eine Führungsaufgabe und beinhaltet die Verpflichtung, alle Maßnahmen durchzuführen, die zum Schutz der Beschäftigten erforderlich sind. Die Pflichten und Aufgaben ergeben sich aus den rechtlichen Vorgaben. Beauftragte und Helfer:innen unterstützen Sie zu besonders sicherheitsrelevanten Themen.

  • Gemäß § 3 ArbSchG in Verbindung mit den Regelungen zur Pflichtendelegation der TU Clausthal sind Vorgesetzte verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

    Diese Aufgaben können wiederum ganz oder teilweise auf Mitarbeitende übertragen werden (vgl. V. Delegationsbefugnisse).

    Gemäß § 24 Abs. 5 der Grundordnung der TU Clausthal sorgt beispielsweise das Direktorium der wissenschaftlichen Einrichtung für die Beachtungen der Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Umweltschutz, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Selle begründet ist. Den Direktorien wird empfohlen, die konkreten Aufgaben der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes auf ein Direktoriumsmitglied oder einen entscheidungsbefugten und entsprechend geschulten Institutsangehörigen zu übertragen.

    Die jeweiligen Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen ist unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

    • für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
    • Vorkehrungen zu treffen, sodass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

     

    Zusammenfassung der Aufgaben und Zuständigkeiten an der TUC

    Richtlinie zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz an der Technischen Universität Clausthal

  • Hinweis: Mit "Versicherte" sind alle Personen gemeint, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung versichert sind, also alle Beschäftigte und Studierende.

     

    Pflichten der Versicherten nach §§ 15-18 DGUV Vorschrift 1:

    • Versicherte sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung ihres:r Vorgesetzten für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind.
    • Versicherte haben Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen sowie Erste Hilfe zu leisten.
    • Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.
    • Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Dies gilt auch für Medikamente.
    • Versicherte sind verpflichtet, bei festgestellten erheblichen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie Defekte an Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen diese unverzüglich der:dem jeweilige:n Vorgesetzten oder der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit / Sicherheitsbeauftragten zu melden.
    • Versicherte sind zur Beseitigung von Mängeln vor Gebrauch verpflichtet. Ist die Beseitigung des Mangels nicht möglich, dürfen Maschinen, Anlagen und Einrichtungen nicht verwendet werden und der:die Vorgesetzte ist sofort zu informieren.
    • Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen.
    • Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.

     

  • Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Er tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen und soll bei allen Themen rund um Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, die in der TU Clausthal anfallen, zurate gezogen werden.

    Zusammensetzung:

    • Hochschulleitung oder eine beauftragte Person
    • zwei Personalratsmitglieder
    • Betriebsärztin/Betriebsarzt
    • Fachkraft für Arbeitssicherheit
    • Sicherheitsbeauftragte:r
    • ggf. weitere Fachleute

     

    Anfragen an den Arbeitsschutzausschuss können Sie über den Personalrat, die Sicherheitsbeauftragten, die Sicherheitsfachkraft, den ärztlichen Betriebsdienst oder Ihren Vorgesetzten an den ASA richten.

    Weitere Informationen zum ASA finden Sie hier.

  • Die Mitarbeiter:innen des Betriebsärztlichen Dienstes sind für die arbeitsmedizinische Betreuung der Mitarbeitenden der TU Clausthal zuständig.

    Weitere Informationen finden Sie hier.

  • Betriebsauftragter für Abfall an der TU Clausthal ist Herr Zapolski.

    Bestellung / Rechtsgrundlagen:

     

    Aufgaben:

    • Überwachung der Wege von Abfällen
    • Überwachung auf Einhaltung der Vorschriften, insbesondere des KRWG
    • Kontrolle von Betriebsstätten
    • Information der Beschäftigten
    • Vermeidung, Wiederverwertung, umweltverträgliche Beseitigung
  • Jede Einrichtung hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer:in zu benennen. Brandschutzhelfer:innen können nach Rücksprache mit den Leitungen der Einrichtungen auch innerhalb eines Gebäudes die Aufgaben der Brandschutzhelfer:innen für mehrere Einrichtungen übernehmen.

    Frau Thiemann aus Dezernat 4 gibt Ihnen gerne Auskünfte zu den Brandschutzhelfer:innen an der TU Clausthal. Gerne steht Ihnen auch unser leitender Sicherheitsingenieur  zur Verfügung.

    Aufgaben (Auszug):

    • Regelmäßige Prüfung von Feuerlöscheinrichtungen (z. B. Feuerlöscher, Feuerlöschdecken) auf Vorhandensein, Anzahl und den gebrauchsfähigen Zustand
    • Unterstützung und Beratung der Leiter:innen der Einrichtungen bei der Berechnung der Anzahl der notwendigen Feuerlöscher und der Bestimmung der geeigneten Löschmittel auf der Grundlage der ASR A2.2
    • ggf. Erstbekämpfung des Brandherdes ( ! zur Erstbekämpfung ist jeder verpflichtet)
    • Alarmierung und Einweisung der Feuerwehr unter Beachtung der besonderen Gefahren am Brandort

     

    Bestellung / rechtl. Grundlagen (§ 10 ArbSchG):

    • Eine geeignete Person wird in der Regel durch die Leitung der Einrichtung ausgewählt und zur Bestellung vorgeschlagen. Hierzu verwenden Sie bitte das Formular Bestellung der Beauftragten nach §10 ArbSchG und richten es an das Dezernat 4.
    • Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 (z. B. Büronutzung) in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z.B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung erforderlich sein.
    • Die Bestellung zum:zur Brandschutzhelfer:in erfolgt schriftlich durch die Hochschulleitung unter Anhörung des Personalrates.
    • Beim Ausscheiden der:des Bestellten ist rechtzeitig ein:e Nachfolger;in zu bestimmen und eine entsprechende Meldung an das Dezernat 4 zu geben.

     

    Aus- und Fortbildung:

    • Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen.
    • Die Organisation der Unterweisung erfolgt durch die Stabsstelle Arbeitsicherheit. Die Brandschutzhelfer:innen erhalten zum gegebenen Zeitpunkt eine Einladung zur Schulung.
    • Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.
      Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung der Brandschutzhelfer.
    • Zur Auffrischung der Kenntnisse wird eine Wiederholung der Ausbildung alle 3 bis 5 Jahre empfohlen, bei betrieblichen Änderungen sind ggf. kürzere Abstände erforderlich.

    Weitere Informationen zum Brandschutz erhalten Sie hier.

  • Frau Thiemann aus Dezernat 4 gibt Ihnen gerne Auskünfte zu den Ersthelfer:innen an der TU Clausthal.

    Bitte beachten Sie: Zur Ersten Hilfe ist jede:r verpflichtet!

    Darüber hinaus müssen für jeden Bereich der TU Clausthal eine bestimmte Anzahl an ausgebildeten Ersthelfer:innen vorhanden sein.

     

    Aufgaben:

    • regelmäßige Überprüfung der Anzahl und der Gebrauchsfähigkeit von Erste-Hilfe-Gerätschaften (z. B. Verbandmaterial, Tragen)
    • Beratung der jeweiligen Einrichtung bei der Umsetzung der Ersten Hilfe (DGUV Information 204-022), ggf. nach Rücksprache mit dem betriebsärztlichen Dienst / der Sicherheitsfachkraft
    • die Beauftragten für Erste-Hilfe nehmen auf Einladung der Hochschulleitung an zentralen Veranstaltungen, insbesondere an Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung teil
    • mit dieser Checkliste der DGUV können Ersthelfer:innen/Verantwortliche leicht die Umsetzung der Regelungen zur Ersten Hilfe in ihrem Bereich kontrollieren

     

    Bestellung / rechtl. Grundlagen (§10 ArbSchG):

    • Eine geeignete Person wird in der Regel durch die Leitung der Einrichtung ausgewählt und zur Bestellung vorgeschlagen. Hierzu verwenden Sie bitte das Formular Bestellung der Beauftragten nach §10 ArbSchG und richten es an das Dezernat 4.
    • Die Bestellung zum:zur Ersthelfer:in erfolgt schriftlich durch die Hochschulleitung unter Anhörung des Personalrates.
    • Die Anzahl der Ersthelfer:innen ergeben sich aus § 26 (1) DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Pravention.
    • Beim Ausscheiden der:des Bestellten ist rechtzeitig ein:e Nachfolger :in zu bestimmen und eine entsprechende Meldung an das Dezernat 4 zu geben.

     

    Fachkunde:

    • Nach § 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 dürfen als Ersthelfer:innen nur Personen eingesetzt werden, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind.
    • Die Erstausbildung muss alle 2 Jahre in einem Fortbildungskurs aktualisiert werden (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1). Die Organisation der Unterweisung erfolgt durch die Stabsstelle Arbeitsicherheit. Die Ersthelfer:innen erhalten zum gegebenen Zeitpunkt eine Einladung zur Schulung.

     

    Weitere Informationen zur Ersten Hilfe erhalten Sie hier.

    • Frau Thiemann aus Dezernat 4 gibt Ihnen gerne Auskünfte zu den Evakuierungshelfer:innen an der TU Clausthal.

      Aufgaben:

      • Information der Einrichtungsleitung über festgestellte Mängel, so dass diese seiner:ihrer gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen kann
      • Regelmäßige Überprüfung der Flucht- und Rettungswege sowie des Sammelplatzes auf den geforderten ordnungsgemäßen Zustand
      • Aushang und Aktualisierung des Notfallblattes sowie des Notfallplanes der Hochschule (ggf. in Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsbeauftragten)
      • Im Bedarfsfalle die Alarmierung des Personals in den Räumen ihres Aufgabenbereiches
      • Einweisung der Mitarbeitenden zum Sammelplatz
      • Anwesenheitskontrolle am Sammelplatz

       

      Bestellung / rechtl. Grundlagen (§ 10 ArbSchG):

      • Eine geeignete Person wird in der Regel durch die Leitung der Einrichtung ausgewählt und zur Bestellung vorgeschlagen. Hierzu verwenden Sie bitte das Formular Bestellung der Beauftragten nach §10 ArbSchG und richten es an das Dezernat 4.
      • Die Bestellung zum:zur Evakuierungshelfer:in erfolgt schriftlich durch die Hochschulleitung unter Anhörung des Personalrates.
      • Beim Ausscheiden der:des Bestellten ist rechtzeitig ein:e Nachfolger:in zu bestimmen und eine entsprechende Meldung an das Dezernat 4 zu geben.

       

      Fort- und Weiterbildung

      Die Organisation der Unterweisung erfolgt durch die Stabsstelle Arbeitsicherheit. Die Evakuierungshelfer:innen erhalten zum gegebenen Zeitpunkt eine Einladung zur Schulung.

      • Sobald eine Einrichtung der TU Clausthal eine Beförderung gefährlicher Güter beabsichtigt, muss sie sich rechtzeitig an den Gefahrgutbeauftragten der TU Clausthal wenden.

        Aufgaben:

        • Sie:er hat nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, welche die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern
        • Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit sind verpflichtend zu führen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren
        • Erstellung von Unfallberichten (im Zusammenhang mit Gefahrguttransporten)

         

        Bestellung / rechtl. Grundlage:

        • Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)
          § 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

        • Die TU Clausthal hat einen zentralen Gefahrgutbeauftraten bestellt

        Fachkunde:

        • die Anforderungen an die Fachkunde gemäß §§ 4, 5 und 6 der GbV müssen erfüllt sein
      • Frau Thiemann aus Dezernat 4 gibt Ihnen gerne Auskünfte zu den Gefahrstoffbeauftragten an der TU Clausthal.

        Aufgaben:

        • Sie beraten die jeweilige Einrichtung der TU Clausthal in gefahrstoffrechtlichen Angelegenheiten bei konkret zu treffenden Maßnahmen zur Umsetzung der GefStoffV.
        • Sie können zu Einzelaufgaben herangezogen werden, mit Übertragung eines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches.
        • Sie sind Ansprechpartner:innen für alle Mitarbeitende für die Angelegenheiten zur Umsetzung der GefStoffV und Sonderabfallbeseitigung.
        • Sie sind verpflichtet, auf Verstöße gegen die GefStoffV hinzuweisen und die Institutsleitung auf unverzügliche Abhilfe zu drängen.
        • Sie sind zur Weiterbildung und Teilnahme an zentralen Veranstaltungen verpflichtet.

         

        Bestellung:

        • Die neue GefStoffV sieht keine gesetzliche Regelung zum Gefahrstoffbeauftragten vor. Allerdings sind die Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 GefStoffV verpflichtet, auftretende Gefährdungen zu erfassen und zu beurteilen. Diese Gefährdungsbeurteilung muss von einer fachkundigen und zuverlässigen Person vorgenommen werden (§ 6 Abs. 11 GefStoffV). Wir empfehlen daher beim Umgang mit Gefahrstoffen einen Gefahrstoffbeauftragten zu bestellen.
        • Eine geeignete Person wird in der Regel durch die Leitung der Einrichtung ausgewählt und zur Bestellung vorgeschlagen. Hierzu verwenden Sie bitte das Formular Bestellung von Gefahrstoffbeauftragten und richten es an das Dezernat 4.
        • Die Bestellung zum:zur Gefahrstoffbeauftragten erfolgt schriftlich durch die Hochschulleitung unter Anhörung des Personalrates.
        • Beim Ausscheiden der:des Bestellten ist rechtzeitig ein:e Nachfolger:in zu bestimmen und eine entsprechende Meldung an das Dezernat 4 zu geben.

         

        Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website Gefahrstoffe und Entsorgung.

      • Frau Thiemann aus Dezernat 4 gibt Ihnen gerne Auskünfte zu den Laserschutzbeauftragten an der TU Clausthal.

        Bestellung:

        • Laserschutzbeauftragte sind gemäß OStrV und gemäß § 6 DGUV Vorschrift 12 „Laserstrahlung“ beim Betrieb von Laseranlagen der Klassen 3R, 3B und 4 schriftlich zu bestellen.
        • Eine geeignete Person wird in der Regel durch die Leitung der Einrichtung, dem:der Fachgebiets- oder Abteilungsleiter:in ausgewählt und zur Bestellung vorgeschlagen. Hierzu verwenden Sie bitte das Formular Bestellung von Laserschutzbeauftragten und richten es an das Dezernat 4.
        • Die Bestellung zum:zur Laserschutzbeauftragten erfolgt schriftlich durch die Hochschulleitung unter Anhörung des Personalrates.

         

        Fachkunde:

        • Sie müssen die entsprechende Fachkunde gemäß § 5 OStrV erworben haben
        • die fachliche Qualifikation ist durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten

         

        Aufgaben:

        • Unterstützung der Einrichtung beim sicheren Betreiben von Laseranlagen. Insbesondere achten Sie auf die Einhaltung und Umsetzung der OStrV
        • Unterstüztung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen
        • Überwachung des den ordnungsgemäßen Betriebs der Laseranlage
        • Beratung der jeweiligen Einrichtung in Fragen des Laserschutzes bei der Beschaffung und Inbetriebnahme von Lasereinrichtungen und Festlegung der betrieblichen Schutzmaßnahmen
        • Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen
        • Mitwirkung bei der Unterweisung der Beschäftigten
        • Mitteilung / Information der Einrichtungsleitung bzw. des:der verantwortlichen Vorgesetzten über Mängel und Störungen an Lasereinrichtungen

         

      • Frau Thiemann aus Dezernat 4 gibt Ihnen gerne Auskünfte zu den Sicherheitsbeauftragten an der TU Clausthal.

        Aufgaben:

        Die Sicherheitsbeauftragten haben die Aufgabe, die für den Arbeits- und Umweltschutz verantwortlichen Führungskräfte zu beraten und zu unterstützen. Es sollen, entsprechend der berufsgenossenschaftlichen Regeln (SGB VII §22 in Verbindung mit DGUV Vorschrift 1), Mitarbeitende ohne Vorgesetztenfunktion sein. Sie sollen sich insbesondere von dem Vorhandensein vorgeschriebener Sicherheitsausrüstungen und persönlicher Schutzausrüstung überzeugen und die Mitarbeitenden auf Unfall- und Gesundheitsgefahren hinweisen und sich für sicherheitsbewusstes Verhalten im Mitarbeiterkreis einsetzen.

         

        Bestellung / rechtl. Grundlage:

        Die Sicherheitsbeauftragten werden in der Regel von der Institutsleitung, dem:der Fachgebiets- oder Abteilungsleiter:in ausgewählt und zur Bestellung vorgeschlagen. Hierzu verwenden Sie bitte das Formular Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und richten es an das Dezernat 4.

        Die Bestellung erfolgt schriftlich unter Beteiligung des Personalrats durch die Hochschulleitung.

        Beim Ausscheiden der:des Bestellten ist rechtzeitig ein Nachfolger zu bestimmen und eine entsprechende Meldung an das Dezernat 4 zu geben.

        Rechtsgrundlage ist der § 22 SGB VII sowie § 20 DGUV Vorschrift 1.



        Siehe auch:
        DGUV I 211-042     Sicherheitsbeauftragte

        Das Online-Magazin für Sicherheitsbeauftragte (Informationsbroschüre)

      • Die Sicherheitsfachkräfte an der TUC sind Herr Knoke, Herr Gloyer .

        Bestellung / rechtl. Grundlagen:

        • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)
        • DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
        • Der Nachweis der Fachkunde muss erbracht sein

         

        Aufgaben:

        • Beratung und Unterstützung bezüglich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit, einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (§ 6 ASiG)
        • Zusammenarbeit mit Personalrat nach § 9 ASiG und dem Betriebsarzt §10 ASiG
        • Vertretung im Arbeitsschutzausschuss

         

      • Frau Thiemann aus Dezernat 4 gibt Ihnen gerne Auskünfte zu den Strahlenschutzbeauftragten an der TU Clausthal.

        Aufgaben:

        • Er:sie hat dem:der Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel mitzuteilen und dafür zu sorgen, dass im Rahmen seines:ihres innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches die Strahlenschutzgrundsätze eingehalten werden.
        • Er:sie hat bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr unverzüglich zu treffen.

         

        Bestellung:

        • Die Bestellung erfolgt schriftlich durch die:den Strahlenschutzverantwortliche:n (§ 70 StrlSchG), mittels Fomular Bestellung zur/zum Strahlenschutzbeauftragten
        • Ihnen wird bei der Bestellung ein innerbetrieblicher Entscheidungsbereich übertragen, für den er:sie verantwortlich ist. Der Entscheidungsbereich und die Aufgaben sind schriftlich festzuhalten.

         

        Fachkunde:

        • Er:sie muss den Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde erbringen (§ 47 StrlSchV)
        • Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz ist mind. alle fünf Jahre zu aktualisieren (§ 48 StrlSchV)
        • Frau Thiemann aus Dezernat 4 gibt Ihnen gerne Auskünfte zu den Strahlenschutzbevollmächtigten an der TU Clausthal.

          Sie werden durch den Strahlenschutzverantwortlichen, den Präsidenten der TUC, bestellt. Den Strahlenschutzbevollmächtigten werden die Befugnisse, Aufgaben und Pflichten entsprechend ihrer Bestellung schriftlich übertragen. An der TUC werden i.d.R. die Direktor:innen der Institute zum:zur Strahlenschutzbevollmächtigten bestellt.

        • Damit Mitarbeitende und Studierende Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument und sollte

          • mündlich in verständlicher Form und Sprache
          • einmal jährlich
          • durch den Vorgesetzten

           

          stattfinden.

          Es wird unteschieden zwischen allgemeiner und fachspezifischer jährlicher Sicherheitsunterweisung.

          Weitere Informationen für Führungskräfte zur Organisation des Arbeitsschutzes finden Sie hier.

           

          Vorlage zur allgemeinen Unterweisung zum Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutz

          Für Erst- bzw. Wiederholungsunterweisungen von Beschäftigten an der TU Clausthal erhalten Sie hier eine Vorlage.

          Bei speziellen Gefährdungen (Maschinen, Anlagen, Gefahrstoffe, Biostoffe, ionisierte Strahlung usw.) sind die Unterweisungen auf den betroffenen Personenkreis auszuweiten. Als Grundlage für die Unterweisungsinhalte sollten hierbei die Betriebsanweisungen sowie die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

           

          Unterweisungsnachweis

          Die Unterweisungen müssen dokumentiert werden. Hier erhalten Sie eine Vorlage für einen Unterweisungsnachweis.

           

          Folgende Themen sollten Inhalte einer Unterweisung sein:

          • die konkreten, arbeitsplatz- und arbeitsaufgabenbezogenen Gefährdungen,
          • die dagegen getroffenen und zu beachtenden Schutzmaßnahmen,
          • Verhalten im Notfall / Brandschutz und Evakuierung
          • die Notfallmaßnahmen,
          • die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln
          • allgemeiner Umgang mit Gefahrstoffen, Maschinen und Anlagen
          • Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

           

          Erfahrungen zeigen, dass eine Unterweisung möglichst zeitnah vor einer geplanten, jedoch nicht angekündigten Evakuierungsübung durchzuführen ist.

           

          rechtliche Grundlagen: